Verordnung des Landkreises Celle zum Schutze von Heidebächen
vom 18.03.2005
Präambel
Ziel der Verordnung ist es, die Wertigkeit der Heidefließgewässer unter Natur- und Landschaftsschutzaspekten zu erhalten. Eine durchaus begrüßenswerte kanusportliche Nutzung der Heidebäche muss daher unter Beachtung der Naturverträglichkeit geregelt werden.
Aufgrund der §§ 28, 28c, 30, 54 I des Nds. Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung vom 11.04.1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 19.11.2004 (Nds. GVBl. S. 417) sowie § 75 des Nds. Wassergesetzes vom 10.06.2004 (Nds. GVBl. S. 171) in der zur Zeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung, örtliche Lage
- Die in Absatz 2 näher bezeichneten Fließgewässer werden zu geschützten Landschaftsbestandteilen gemäß § 28 NNatG erklärt und der Gemeingebrauch an ihnen gemäß § 28 c NNatG eingeschränkt.
- Zu den geschützten Landschaftsbestandteilen gehören folgende Fließgewässer zweiter Ordnung einschließlich ihrer Uferböschungen zuzüglich 1 Meter ab Oberkante Böschung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und soweit sie außerhalb des Gebietes der Stadt Celle liegen:
- Örtze mit den Nebengewässern Wietze, Schmarbeck, Sothrieth, Landwehrbach, Brunau, Brandenbach, Hasselbach, Angelbach, Mühlenbach, Neuer Bach, Rollbach.
- Lachte mit den Nebengewässern Aschau, Drellebach, Dallebach, Quarmbach, Lutter, Schmalwasser, Ahrbeck, Köttelbeck.
- Bruchbach, Sunderbach, Kohlenbach, Allerbach, Warmbeck, Wülwe.
Die oben genannten Gewässer sind in der mitveröffentlichten Karte 1:50.000 dargestellt.
Die Bäche sind zum Teil Bestandteile des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000"., Teilbereiche 81 (Örtze mit Nebenbächen) sowie 86 (Lutter, Lachte, Aschau mit einigen Nebenbächen), welche in der Karte grau unterlegt dargestellt sind.
Weiterhin sind die Bäche zum Teil Bestandteil des EU-Vogelschutzgebietes V 34 "Südheide und Aschauteiche bei Eschede", welches in der Karte grau schraffiert dargestellt ist.
Die unter § 1 Absatz 2 genannten Gewässer werden gemäß § 28 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der zur Zeit gültigen Fassung zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt und der Gemeingebrauch gemäß § 28 c NNatG daran eingeschränkt. Die Verordnungen über das Landschaftsschutzgebiet "Südheide" vom 25.09.1992 (Az. 62-332-321 CE 25/1), das Landschaftsschutzgebiet "Lachtetal" (Az. LB-CE 20) und das Landschaftsschutzgebiet "Örtzetal" (Az. LB-CE 2) bleiben davon unberührt.
Die Einschränkung des Gemeingebrauchs dient dem Schutz, dem Erhalt und der Verbesserung der in § 1 Absatz 2 genannten Gewässer als Lebensraum für wildlebende, gefährdete und teilweise in ihrem Bestand bedrohte, fließgewässertypische Tier- und Pflanzenarten.
Ziel ist insbesondere die Vermeidung der Schädigung, Gefährdung oder Veränderung der geschützten Landschaftsbestandteile; das betrifft vor allem:
a) Beunruhigungen und Störungen der im und am Wasser wildlebenden Tierwelt, speziell in ihren tages- und jahreszeitlichen Ruhe-, Nahrungsaufnahme- und Regenerationszeiten
b) Beeinträchtigungen des Bachgrundes durch mechanische Einwirkungen mit der Folge der Mobilisierung von Sand oder Schlamm
c) Eintrübungen des Wassers durch Mobilisation von Schlamm
d) Uferbeschädigungen durch Berührungen mit dem Bootskörper, Trittschäden und unnatürlicher Wellenschlag
e) Zerstörungen von Wasser- und Ufervegetation
f) Zerstörungen von Fischlaichstätten und Fischlaich
g) Zerstörungen oder Überdeckungen bzw. Verstopfungen des Bachlückensystems als Lebensraum z. B. für zahlreiche Jungfische und Wirbellose mit Sand- und Feinsedimenten.
§ 4
Schutzzweck im Hinblick auf das Europäische ökologische Netz "Natura 2000"
- Die geschützten Landschaftsbestandteile sind zum Teil Bestandteile des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Es handelt sich um die FFH- Gebiete 81 "Örtze mit Nebenbächen" sowie 86 " Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenbächen)". Insoweit dienen die geschützten Landschaftsbestandteile der Umsetzung der Flora-Fauna-Habitate-Richtlinie der EU (92/43/EWG) vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der zur Zeit gültigen Fassung.
- Der Schutzzweck dieser Verordnung, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das heißt insbesondere die Eignung der Fliessgewässer als Lebensraum wildlebender und gewässertypischer Pflanzen und Tiere zu erhalten oder wiederherzustellen, umfasst für die in dem Kartenwerk dargestellte FFH Umsetzungsfläche 81 "Örtze mit Nebenbächen" insbesondere das Ziel, einen Beitrag zu leisten, um einen günstigen Erhaltungszustand der nachfolgend genannten Lebensraumtypen und Arthabitate zu erhalten oder wiederherzustellen:
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und Callitricho-Batrachion (3260; flutende Wasservegetation wie z. B. Hahnenfußgewächse, Wassersterngewächse):
- mit naturnahem bis natürlichem Verlauf, unter Zulassung der Eigendynamik und natürlicher, fließgewässertypischer vielfältiger Sohlstruktur und natürlichem Sohlsubstrat
- bei ausgeglichener Wasserführung, natürlicher Geschiebefracht und der einem Geestbach entsprechenden Wasserqualität
- mit flutender Unterwasservegetation in wenig oder unbeschatteten Abschnitten
- als Lebensraum bachtypischer Wirbelloser, vor allem der Grünen Keiljungfer, für Fische und Rundmäuler, insbesondere der Groppe und des Bachneunauges sowie als landesweit sehr bedeutsamer Teillebensraum des Fischotters
- in enger funktionaler und räumlicher Vernetzung mit den angrenzenden niederungstypischen Lebensräumen der Aue.
Die vorgenannten Erhaltungsziele dienen auch der Erhaltung der Population folgender Arten des Anhangs II:
- Fischotter
- Bachneunauge
- Groppe
- Grüne Keiljungfer
(3) Der Schutzzweck dieser Verordnung, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das heißt vor allem die Eignung der Fließgewässer als Lebensraum wildlebender und gewässertypischer Pflanzen und Tiere zu erhalten oder wiederherzustellen, umfasst für die in dem Kartenwerk dargestellte FFH Umsetzungsfläche 86 "Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenbächen)" insbesondere das Ziel, einen Beitrag zu leisten, um einen günstigen Erhaltungszustand der nachfolgend genannten Lebensraumtypen und Arthabitate zu erhalten oder wiederherzustellen:
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und Callitricho-Batrachion (3260; flutende Wasservegetation wie z. B. Hahnenfußgewächse, Wassersterngewächse):
- Lutter, Lachte und Aschau als typische Heidebäche mit ihren Nebenbächen
- weitgehend anthropogen unbeeinflusst mit natürlicher Dynamik, natürlicher vielfältiger Sohlstruktur und natürlichem meist kiesigem Sohlsubstrat mit durchgängigem Sedimentlückensystem von der Quelle bis zur Mündung
- als sommerkalte Bäche mit hoher Wasserqualität und ausgeglichener Wasserführung sehr nährstoffarm und der für Geestbäche natürlichen geringen Geschiebefracht
- mit naturnahen Belichtungsverhältnissen und naturnaher Ufervegetation
- als Lebensraum der gewässertypischen Fisch- und Wirbellosenarten, insbesondere eines sich reproduzierenden Bestandes der Flussperlmuschel und von Kammmolch, Bachneunauge, Groppe und Grüner Keiljungfer
- als Teillebensraum des Fischotters.
Die vorgenannten Erhaltungsziele dienen auch der Erhaltung der Population folgender Arten des Anhangs II:
- Fischotter
- Bachneunauge
- Groppe
- Grüne Keiljungfer
- Flussperlmuschel.
(4) Der Schutzzweck dieser Verordnung, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das heißt vor allem die Eignung der Fließgewässer als (Teil-) Lebensraum wildlebender und gewässertypischer Vogelarten zu erhalten oder wiederherzustellen, umfasst für das im Kartenwerk dargestellte EU-Vogelschutzgebiet V 34 "Südheide und Aschauteiche bei Eschede" insbesondere das Ziel, einen Beitrag zu leisten, um die jeweiligen Erhaltungsziele für folgende wertbestimmende Arten zu sichern:
- Schwarzstorch
- Seeadler
- Fischadler
- Kranich
§ 5
Einschränkungen des Gemeingebrauches an Gewässern
Die nachfolgenden Einschränkungen des Gemeingebrauches dienen der Umsetzung des in den §§ 3 und 4 geregelten Schutzzweckes, auch im Hinblick auf das Europäische Netz "Natura 2000".
(1) Zulässig ist das Befahren folgender Bachabschnitte mit den genannten Einschränkungen:
a) Örtze bachabwärts:
- ab der Mühle in Müden
- in der Zeit vom 16.05. bis 14.10. jeden Jahres
in der Zeit von 9 Uhr bis 18 Uhr
- ausschließlich mit Paddelbooten (Kanus, Canadier und Kajaks)
von maximal 6 m Länge und maximal 1 m Breite
- soweit der jeweils an den Ein- und Ausstiegsstellen gesetzte Pegel "grün" anzeigt
b) Lachte bachabwärts:
- ab der Brücke K 42 bei Jarnsen
- in der Zeit vom 16.05. bis 14.10. jeden Jahres
in der Zeit von 9 Uhr bis 18 Uhr
- ausschließlich mit Paddelbooten (Kanus, Canadier und Kajaks)
von maximal 6 m Länge und maximal 1 m Breite
- soweit der jeweils an den Ein- und Ausstiegsstellen gesetzte Pegel "grün" anzeigt
c) Aschau bachabwärts:
- ab Grenze des Landschaftsschutzgebietes "Südheide" am Parkplatz des Schützenplatzes (wie in der Karte gekennzeichnet)
- in der Zeit vom 16.05. bis 14.10. jeden Jahres
in der Zeit von 9 Uhr bis 18 Uhr
- ausschließlich mit Paddelbooten (Kanus, Canadier und Kajaks)
von maximal 6 m Länge und 1 m Breite
- ausschließlich auf Streckenabschnitten bachabwärts, soweit die dort
installierten Pegel "grün" anzeigen:
- Pegel am Schützenplatz in der Ortslage Eschede
- Pegel im Bereich der Ortslage Habighorst an der Überbrückung der K 34
über die Aschau
- Pegel im Bereich der Ortslage Höfer im Bereich der Überbrückung des
Oher Weges über die Aschau
- Pegel im Bereich der Ortslage Beedenbostel im Bereich der Über-
brückung der L 282 über die Aschau.
(2) Auf den sonstigen der in § 1 genannten Bäche ist das Befahren mit Booten und Fahrzeugen aller Art verboten.
(3) Gemäß § 28 Abs. 3 NNatG ist an der Örtze das Ein- und Aussteigen in / aus Booten außerhalb der dafür gekennzeichneten Bootsanlegestellen verboten, soweit das Befahren gem. des Absatzes 1 a) zugelassen ist.
(4) Kanutouristische Anbieter müssen das gültige Qualitäts- und Umweltsiegel im Kanutourismus nachweisen oder vergleichbare Qualitätsnachweise erfüllen. Hierzu gehören insbesondere eine adäquate Ausbildung und die Überprüfung der Kriterien durch einen neutralen Gutachter.
(5) Die auf den zugelassenen Fließgewässern benutzten Boote sind beidseitig wie folgt zu kennzeichnen:
1. Für Boote von nicht organisierten und privaten Nutzern: Durch das von einem Wasser- und Schifffahrtsamt zugeteilte Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung oder in mindestens 5 cm großer
Druckschrift die Ziffern der Personalausweis- oder Reisepassnummer.
2. Für die Boote der in den Landeskanuverbänden organisierten Kanuten: Die regist-
rierte Kennzeichnung mit Bootsnamen, Vereinsnamen sowie Ortsangabe; ein gülti-
ger DKV-Ausweis ist mitzuführen.
3. Für die Boote der kanutouristischen Anbieter: Firmenname und Bootsnummer oder
die Kennzeichnung gemäß Nr. 1.
(1) Eine kostenpflichtige Ausnahme von den Einschränkungen des § 5 kann auf Antrag vom Landkreis Celle zugelassen werden, wenn dies nicht den in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung genannten Schutzzwecken und Schutzzielen entgegenwirkt.
Für geübte Kanusportler, die im Deutschen-Kanu-Verband e.V. (DKV) organisiert sind, ist die ganzjährige Befahrung auf den Gewässerabschnitten des § 5 (1) zulässig mit den Einschränkungen der Tageszeiten, der Bootsgrößen und der Pegelstände
aus § 5 (1) sowie des Ein- und Aussteigens in / aus Booten gem. § 5 (3). Diese Aus-
nahme kann mit Auflagen verbunden sowie ganz oder teilweise widerrufen wer-
den.
(2) Arbeitsboote ohne Motor werden zugelassen, wenn dies zur Untersuchung der aquatischen Fauna und Flora im Rahmen der EU Wasserrahmenrichtlinie, der FFH Richtlinie, der fischereilichen Hege oder der Gewässerunterhaltung durch die jeweils Berechtigten oder Beauftragten der Naturschutzbehörde aus fachlichen Gründen erforderlich ist.
(1) Von den Verboten des § 5 kann der Landkreis Celle auf Antrag eine kostenpflichtige Befreiung gewähren, wenn
1. die Durchführung dieser Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist
oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde
oder
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Die Befreiungen können unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt werden.
(3) Befreiungen ersetzen nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.
(1) Gemäß § 64 Ziff. 1 NNatG handelt ordnungswidrig, wer, ohne dass eine Ausnahme oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den in § 5 genannten Schutzbestimmungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 65 NNatG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(2) Sachen, die durch eine Ordnungswidrigkeit erlangt sind, können gemäß § 66 NNatG eingezogen werden.
(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
(1) Diese Verordnung tritt am 26.04.2005 nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den
Landkreis Celle in Kraft.
(2) Die vorstehende Regelung des Absatzes 1 gilt nicht für § 5 (4). Dieser tritt mit Wirkung
vom 15.05.2006 in Kraft. Des Weiteren gilt für das Jahr 2005, dass die Örtze vom
01.05. ab befahren werden darf.
(3) Mit Ablauf des 25.04.2005 tritt die Verordnung des Landkreises Celle zum Schutz der
Aschau, des Bruchbachs, der Lachte, des Landwehrbachs/der Sotrieth, der Örtze und
der Schmarbeck vom 13.06.1985 (ABl. f. d. Reg. Bez. Lüneburg S. 170 ) in der zur Zeit
geltenden Fassung vom 07. November 1985 (ABl. F. d. Bez. Lüneburg S. 317) außer
Kraft.
Celle, 12.04.2005
Wiswe
Landrat
|